Regeln für das Angeln mit Kindern im ASV Braunschweig v. 1922 e.V.

Die Regelung gilt für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ( Tag des 12. Geburtstages)
  • Der Erlaubnischeininhaber muss volljährig sein und eine abgelegte Fischerprüfung vorweisen können.
  • Das angelnde Kind darf sich nicht mehr als 10m (analog zu §8 der GO) von der Begleitperson entfernen.
  • Der tierschutzgerechte Umgang gefangener Fische (jeglicher Umgang mit den Fischen) obliegt ausschließlich dem Erlaubnisscheininhabers.
  • Gefangene Fische sind unmittelbar in die Fangstatistik des Erlaubnisscheininhabers einzutragen.
  • Die Entnahmelimits des Erlaubnisscheininhabers dürfen nicht überschritten werden.
  • Die Anzahl der erlaubten Ruten richtet sich nach der Gewässerordnung des Erlaubnisscheininhabers. Abweichend davon kann das Kind mit einer zusätzlichen Spinn-/Fliegenrute mitangeln. Beim Ansitzangeln sind weiterhin nur max. 3 Ruten erlaubt. Während des Ansitzangelns darf dazu weiterhin nicht mit der Spinn- oder Fliegenrute gefischt werden (analog zu §7 der GO).
  • Diese Regelung betrifft nur die Gewässer des ASV Braunschweig, nicht die Gewässer von Interessengemeinschaften ( z.B. Oker, Gifhorn).
  • Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr ( Tag des 12. Geburtstages), kann das Kind Mitglied der Jugendgruppe des ASV Braunschweig werden und in Vorbereitung auf die Fischerprüfung in Begleitung eines volljährigen Erlaubnisscheininhabers angeln nach den Regeln der Gewässerordnung (eigener Erlaubnisschein). Wird die Fischerprüfung vor Vollendung des 14. Lebensjahres ( Tag des 14. Geburtstages) abgelegt und bestanden, ist die Fischerei umgehend untersagt (lt. Niedersächsischen Fischereigesetzes §15). Auch in Begleitung eines Erwachsenen.
  • Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ( Tag des 14. Geburtstages) kann der Jugendliche nach bestandener Fischerprüfung auch alleine Angeln, inklusive der tierschutzgerechten Versorgung des Fanges.